Leitsätze
1. Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann nur der zwischen ihnen geschlossene Heimvertrag sein.
2. Ob der Rahmenvertrag zwischen den Pflegesatzparteien normative Kraft für Dritte hat, bedarf keiner abschließenden Beantwortung, weil die von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungen der Pflegesätze der verschiedenen Pflegekassen und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung außer der in § 85 Abs. 1 SGB XI…
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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004 - AZ: III ZR 68/03 -
Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Sondennahrung des Bewohners
Pflege- & Krankenhausrecht

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