Leitsatz
Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. Dezember 2001geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des Heimträgers verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.
Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin hatte Frau R., die in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung (Schwerstpflegebedürftige; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3…