In aller Kürze
9. Die Auflösung der Wohnung durch den Betreuer bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
10. Betreutes Wohnen fällt durch die Neufassung des § 1 des Heimgesetzes nur noch unter bestimmten engen Voraussetzungen unter das Heimrecht.
11. Die Medikamentenüberwachung in der Wohnung ist der Behandlungspflege zuzuordnen. Dabei sind aus der Wohnsituation heraus Besonderheiten in den Verantwortlichkeiten ambulanter Dienste zu berücksichtigen.
12. Soweit eine…
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2. Teil und Schluss
Die Wohnung des Patienten als Rechtsproblem in der ambulanten Pflege
Pflege- & Krankenhausrecht

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