In aller Kürze
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Ändert sich bei einem feststellenden Verwaltungsakt die ihm zugrunde liegende Rechtslage, bestimmt sich die für die Überprüfung maßgebliche Rechtslage danach, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich die vom Adressaten erhobene (Anfechtungs-) Klage richtet.
2. Hat die durch Bescheid getroffene Feststellung der Behörde den Charakter eines Dauerverwaltungsakts, kann bei einer Änderung der…
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Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.09.2003, AZ: 14 S 718/03
Abgrenzung von betreutem Wohnen von Einrichtungen nach dem Heimgesetz
Pflege- & Krankenhausrecht

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