Leitsatz:
Die bei einem Umbau eines Pflegeheims erforderlichen auslagerungsbedingten Mietkosten sind als betriebsnotwendige Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI anzusehen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Investition den Pflegebedürftigen zugute kommt – in der Regel also ab Wiederinbetriebnahme der sanierten Einrichtung –, bei der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI berücksichtigt werden können.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31.…
Umbaubedingte Investitionskosten im Pflegeheim – auslagerungsbedingte Mietkosten sind betriebsnotwendige Investitionskosten
Pflege- & Krankenhausrecht
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