In aller Kürze
1. Als aktive Sterbehilfe wird die Beendigung schweren Leidens oder die Erleichterung des Sterbens bei aussichtsloser Prognose durch eine gezielte Tötung verstanden. Sie ist verboten.
2. Die indirekte Sterbehilfe ist die Behandlung eines Schwerkranken oder Sterbenden unter In-Kauf- Nahme seines früheren Todes, gemäß seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen.
3. Als passive Sterbehilfe wird der Verzicht oder der Abbruch ärztlicher Behandlung oder lebensverlängernder Maßnahmen…
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– aktuelle juristische Diskussion und Beschlüsse des Deutschen Juristentages 2000 –
Behandlungsabbruch und Patientenverfügungen
Pflege- & Krankenhausrecht

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