In aller Kürze
1. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Rechte der Pflegebedürftigen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Nachfrager der ambulanten Pflege zu schützen und zu stärken.
2. Die bislang in § 72 Abs. 5 SGB XI enthaltenen Beratungspflichten der Pflegekassen werden nunmehr in die Grundnorm des § 7 SGB XI überführt. Die Pflegekassen werden verpflichtet, den Versicherten mit der Bewilligung von Pflegeleistungen Leistungs- und Preisvergleichslisten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen…
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– Teil 1: Ambulante Pflege –
Die Regelungen des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
Pflege- & Krankenhausrecht

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