Die Empfehlung des RKI und des BfArM ist bei verständiger Würdigung ihres Inhalts und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV dahingehend auszulegen, dass sie nur solche maschinelle Aufbereitungsverfahren für zulässig erachtet, die hinreichend validiert sind. Die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 MPBetreibV greift insoweit nicht ein.
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2009 – Az.: 13 B 894/09 -
Aus dem Sachverhalt
Die…