Die Integrierte Versorgung (IV) als neue Versorgungsform für Krankenhäuser
§ 140 b Abs. 1 SGB V stellt lapidar fest, dass die Krankenkassen die Integrationsverträge mit den nachfolgenden Nummern 1 bis 5 genannten Vertragspartnern abschließen können. Nähere Kriterien für die den Krankenkassen obliegende "Auswahlentscheidung" enthält das SGB V weder in § 140 a noch in vergleichbar gelagerten Fällen, wie etwa bei der Umsetzung von Disease-Management-Programmen nach § 137 f. SGB V (1). Im…