Der Kläger ist Träger des St.-J.-Hospitals in D. Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungs- und Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von 16 573,17 Euro für die nicht krankenversicherte R. S. Die Patientin wurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am 21. Januar 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständige Sozialamt…
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- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2005 unter dem AZ: III ZR 330/04 -
Wer bezahlt die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen Notfallpatienten?
Pflege- & Krankenhausrecht

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