Das EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2000 hat eigentlich bereits eine Kehrtwende im deutschen Arbeitszeitrecht eingeleitet: Wartezeiten während Bereitschaftsdienste werden nicht mehr als Freizeiten gewertet, sondern als Arbeitszeit. Maßgebend in Abgrenzung zur Rufbereitschaft ist, dass bei der Rufbereitschaft der Arbeitnehmer selbst bestimmt, wo er sich aufhält, wenngleich seine Freizeit insoweit eingeschränkt ist, dass er auf Abruf bereitsteht, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitgeber…
Die beabsichtigte Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004
Pflege- & Krankenhausrecht
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