Problemstellung
Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 20131 wurde in § 188 SGB V Abs. 4 als Spezialregelung eingefügt, die für den Fall des Ausscheidens aus der Pflicht- oder der Familienversicherung gedacht ist.2 Abs. 4 geht den Regelungen der Abs. 1–3 des § 188 SGB V vor, wodurch die Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit ihrer schweren Erfassbarkeit der Versicherten und der Gefahr von…