Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)(1) hat § 217 Strafgesetzbuch (StGB) für nichtig erklärt. Eine Entscheidung zum Freitod ist in letzter Konsequenz zu akzeptieren, und zwar unabhängig von einer unheilbaren Krankheit.
§ 217 StGB stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe, um eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch deren Kommerzialisierung zu vermeiden und…