Zugegeben, diese Forderung richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber. Das sogenannte Fernbehandlungsverbot regelt vor allem die von den Ärztekammern erlassenen Berufsordnungen auf Landesebene, die sich wiederum an der vom Deutschen Ärztetag zuletzt 2015 überarbeiteten Musterberufsordnung orientieren. Darin heißt es in § 7 Abs. 4: „Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch…