MDK-Reform

Richter: „Nur die Normen konsequent angewendet“

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  • 03.05.2019

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Ausgabe 5/2019

Seite 399

Ernst Hauck

Ein Richter ausnahmsweise in der Rolle, die Entscheidungen seines Senats zu verteidigen: Prof. Dr. Ernst Hauck, seit 2016 Vorsitzender des Ersten Senats des Bundessozialgerichts, wirbt um Verständnis für dessen Urteile und ihre Einordnung: In den kritisierten Urteilen zum Weaning und zur Transportentfernung sei es um eine höhere Vergütung durch Fallpauschalen gegangen, nicht darum, was medizinisch erforderlich sei. Nicht die Erforderlichkeit der Behandlung war streitig, sondern ob die erbrachte Leistung die Voraussetzungen einer höher vergüteten Fallpauschale erfüllte. Im Fall des Weaning sei es um eine zusätzliche Krankenhausvergütung für beatmungsfreie Intervalle gegangen. Eine solche Vergütung sei nur bei gezielter methodischer Entwöhnung nach einer Gewöhnung an maschinelle Beatmung vorgesehen. Da das Landessozialgericht nicht festgestellt hatte, dass diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Was die Transportentfernung für neurochirurgische Notfalleingriffe angehe, fordere der OPS-Kode grundsätzlich jederzeit eine maximal halbstündige Transportentfernung. Das klagende Krankenhaus in der Eifel meinte, ein Hubschrauber ermögliche dies; allerdings stehe in Rheinland-Pfalz gar kein nachtflugtauglicher Hubschrauber zur Verfügung, er komme nachts zum Beispiel aus Gießen, dann müsse erst noch die Feuerwehr den Landeplatz in der Eifel ausleuchten. „Der Beginn der Transportzeit war nicht näher definiert, aber durch das Gebot unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen, etwa durch eine eigene Abteilung im Hause, umschrieben. Wenn für die Fallpauschale statt einer halbstündigen zum Beispiel eine 45 Minuten dauernde Transportentfernung vereinbart gewesen wäre, hätten wir auch daran keinen Anstoß genommen.“

„Wer entscheidet?“, fragt der Richter. Seine Antwort: „Erst der handelnde Arzt und der einwilligende Patient, hinterher die Gerichte bei der Kontrolle.“ Von Rückwirkung zu sprechen sei irreführend, da sich Urteile hierbei immer nur auf vergangene Situationen beziehen könnten. Das Bundessozialgericht habe keineswegs Normen geändert, sondern diese nur konsequent angewendet. Das Bundesverfassungsgericht habe im Übrigen die BSG-Entscheidungen zur Abrechnungsprüfung als verfassungsgemäß bestätigt.

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