Wird 2026 wirklich das Jahr der transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungen? Ab diesem Zeitpunkt soll der Gleichbehandlungsgrundsatz Maxime im neuen Vergütungssystem für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sein. Diskriminierung soll dann endgültig der Vergangenheit angehören. Für finale Gerechtigkeit in der Vergütungsstruktur der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sorgen die neuen einrichtungsspezifischen Komponenten, die den einrichtungsübergreifenden Basissatz ergänzen. Ein Pre-Test zur Erhebung dieser Komponenten mit 28 Einrichtungen ist bereits abgeschlossen.
Dass vorliegender Denkmalschutz des Gebäudes, Lage im Erdbebengebiet, ein Nachhaltigkeitssiegel oder die Insellage als ökonomisch relevante Besonderheiten gelten und somit zum Kriterium für eine Vergütung jenseits des Basissatzes werden, mag bereits verwundern. Dass jedoch das Vorliegen eines Tarifvertrags für die jeweilige Rehabilitationseinrichtung ebenfalls ein Kriterium für die einrichtungsspezifische Vergütung werden soll, verstößt gegen die geltende Tarifautonomie in Deutschland. Auf diese Weise müssten rund 50 Prozent aller Reha-Einrichtungen – denn diese Anzahl verfügt heute nicht über eigene Tarifverträge – auf einen Teil ihrer Vergütung, die sie zur Deckung der Personalkosten brauchen, verzichten oder wären im Sinne einer Überlebensstrategie aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Tarifverträge abzuschließen. Antidiskriminierung geht anders.
Noch mehr verwundert es, dass die DRV plakativ mit Antidiskriminierung als Triebfeder ihres neuen Vergütungssystems ins Rennen geht, obwohl doch gerade im Zuge des Rechtsgutachtens vom Dezember 2022 zur Verfassungswidrigkeit der Verbindlichen Entscheidungen und dem Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht Einzelklagen und Beschwerden anhängig sind. Es geht um die Notwendigkeit von diskriminierungsfreien Verfahren, die gefährdet sind, wenn der Rentenversicherungsträger hoheitliche Funktionen wahrnimmt, so die Möglichkeit besteht, dass die DRV eigene Einrichtungen bevorzugt behandelt und privat betriebene Reha-Einrichtungen ausschließlich bei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zur Leistungserbringung zugelassen sind.
Wie kann man kostenrelevante Komponenten im Vergütungssystem denn diskriminierungsfrei abbilden? Indem zum Beispiel Zuschläge oder Kostenerstattungen für leistungsspezifische Komponenten festgelegt werden. Dazu zählen Investitionen, besonders kostenintensive Medikamente, Pauschalen für Ausfalltage in der ambulanten Reha oder behinderungsbedingte Mehraufwände. In lokalen Vergütungsverhandlungen können solch lokale Spezifikationen entsprechend gewürdigt und in die Vergütung einbezogen werden.
Zurückbleiben würde bei Umsetzung der „Digitalen Rentenübersicht“ der DRV eine gerodete Reha-Landschaft mit in der Konsequenz langen Wartezeiten auf dringend notwendige Leistungserbringung. Leave no one behind? Das gilt vielleicht in Zukunft nicht mehr für unsere Patientinnen und Patienten in den Reha-Einrichtungen.