Telematikinfrastruktur

Wo Kliniken von ihren MVZ lernen können

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  • 02.10.2025

f&w

Ausgabe 11/2025

Seite 1

Ab 2026 wird die ePA Pflicht. Kliniken müssen TI-Zugänge, Kartenmanagement und KIM-Kommunikation neu organisieren.

Was für MVZ, Apotheken und Vertragsärzte längst Pflicht ist, wird auch für Pflegeheime, Reha-Kliniken und Krankenhäuser relevanter: die Anbindung an die gemeinsame Telematikinfrastruktur. Beim Karten- und Adressmanagement gibt es jedoch sektorenspezifisch verschiedene Verfahrensweisen und viele Stolperfallen.

Ab 2026 soll die Elektronische Patientenakte (ePA) von allen ambulanten Ärzten und Kliniken regelhaft genutzt und gefüllt werden. Die ePA folgt damit dem eRezept, das für Kliniken und Pflegedienste bisher nur am Rande, beziehungsweise im MVZ-Kontext relevant war, weshalb die betriebsorganisatorische Seite der TI-Thematik bisher in vielen Kliniken kaum eine Rolle spielte. Mit dem ePA-Roll-out über alle Sektoren wird sich das ändern, denn damit wird auch die sichere und schnelle Kommunikation zwischen den GKV-Leistungserbringern über die E-Mail-Anwendung KIM und die Chatfunktion TIM ihren Mehrwert entfalten. Voraussetzung ist jedoch, dass stationär als auch im Pflege- und Reha-Bereich eine ähnliche hohe Rate an TI-Zugängen und KIM-Erreichbarkeit erzielt wird, wie jetzt schon im ambulanten Bereich.

BMVZ Praktikerkongress

dbb forum Berlin

7. Oktober 2025

https://bmvz-kongress.de/

Geteilte Zuständigkeiten – verschiedene Regeln

Krankenhäuser könnten diesbezüglich viel von ihren MVZ lernen – auch wenn wichtige Parameter verschieden sind. So ist die Umgebung der Telematik- infrastruktur (TI) zwar zentral von der Gematik gestaltet, wird aber in vielen Details sektoren- oder berufsspezifisch betreut: Für den Klinik- und Reha-Sektor ist die Deutsche Krankenhaus-Trustcenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKITG) zuständig, für die MVZ und Praxen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), für die nichtärzt-lichen Heilberufe das Elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), für die eHBAs der Ärzt:innen die Landesärztekammern und für die Apotheken die Apothekerkammern. Wobei Krankenhausapotheken hier explizit ausgenommen sind, da sie auch der Zuständigkeit des DKITG unterliegen.

Diese fünf Stellen sind für die Ausgabe und Überwachung sämtlicher Zugangskarten zuständig und bestimmen nicht nur über den Grad der Nutzerfreundlichkeit der Prozesse mit, sondern auch über die damit zusammenhängende Pflege des gemeinsamen Adressbuches, das Verzeichnisdienst (VZD) genannt wird. Dieser Dienst ist zentral, damit etwa Stationsärzte, wenn sie Entlassbriefe versenden oder generell mit Pflegeheimen oder Ärzten digital kommunizieren, schnell den jeweils richtigen Ansprechpartner mit seiner KIM-Adresse finden können. Durch die Fragmentierung der Zuständigkeiten ergeben sich zwei große Unterschieds- bereiche: (1) die Antragstellung und Kartenausgabe sowie (2) die Eintragung und Datenpflege im VZD.

Karten als Zugangsschlüssel und Dokumentationsmarken

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