Die geplanten Personaluntergrenzen für Krankenhäuser, über die derzeit die Selbstverwaltung verhandelt, könnten übergangsweise anders festgelegt werden als bisher geplant. Bislang war vorgesehen, sich bei der Festlegung der Untergrenzen auf pflegesensitive Bereiche zu beschränken. Da die gesetzlichen Fristen für die Umsetzung der Personalvorgaben jedoch aus Sicht der Selbstverwaltung sehr eng sind, könnte möglicherweise zunächst eine andere Lösung greifen: Dabei würden die Untergrenzen auf Basis der Pflegekräfte im gesamten Krankenhaus berechnet. Diese Idee haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einem Zwischenbericht festgehalten, den sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt haben.
Hintergrund für den Vorschlag ist unter anderem die derzeitige Studienlage zu Personalvorgaben. „Wesentliches Hindernis bei der Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen innerhalb der gesetzlichen Frist ist, dass es zur deutschen Versorgungssituation keine Studien gibt, auf deren Basis Pflegepersonaluntergrenzen valide abgleitet werden könnten“, heißt es in dem Zwischenbericht. Die Datengrundlage über die tatsächliche Pflegepersonalausstattung in den unterschiedlichen pflegesensitiven Bereichen müsse daher erst geschaffen werden.
Der Deutsche Bundestag hatte der DKG und dem GKV-Spitzenverband im vergangenen Jahr vorgegeben, bis zum 30. Juni 2018 Untergrenzen für pflegesensitive Bereiche festzulegen. Trotz intensiver Arbeit bleibe dieser Zeitrahmen „problematisch“, heißt es im Zwischenbericht. DKG und GKV-Spitzenverband schlagen deshalb einen „ergänzenden“ Ansatz vor, falls die gesetzliche Frist nicht gehalten werden könne. Der Ansatz könne der Festlegung der Vorgaben in pflegesensitiven Bereichen „vorgeschaltet“ werden.
Vereinfacht dargestellt soll dieser „Gesamthausansatz“ so aussehen: Für jedes Krankenhaus soll die Vollkräfteanzahl aller im Krankenhaus im Jahresdurchschnitt tätigen examinierten Pflegekräfte dem aus dem erbrachten Leistungsspektrum (vereinbartes Fallpauschalenvolumen) zu ermittelnden Pflegeerlös gegenübergestellt werden. Hieraus ergibt sich ein Quotient aus examinierten Pflegevollkräften und Pflegeerlösen. Dieser soll anschließend auf Ebene jedes einzelnen Krankenhauses in Beziehung zu allen Krankenhäusern betrachtet werden. Die Pflegepersonaluntergrenze können dann mittels eines „Perzentilansatzes“ festgelegt werden. Dabei müssen Krankenhäuser die unter einer bestimmten Grenze liegen, ihr Verhältnis von Pflegenden zu Patienten beziehungsweise zu deren Pflegelast mindestens bis zur Perzentilgrenze verbessern.
Ungeachtet dieser Überlegungen für eine Übergangslösung haben sich die Selbstverwaltungspartner bereits im November auf sechs Bereiche geeinigt, für die künftig Personaluntergrenzen in der Pflege gelten sollen. Zu diesen Bereichen befragt derzeit das IGES-Institut Pflegeexperten aus Wissenschaft und Praxis. Dadurch sollen zum einen die sechs Bereiche bewertet werden. Zum anderen sollen dadurch möglicherweise weitere Bereiche hinzukommen. „Für diese zusätzlichen Bereiche könnten in einem zukünftigen Schritt ebenfalls Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt werden“, heißt es im Zwischenbericht.