Die Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) hat die nächste Hürde genommen. Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes abgesegnet, der den MDK unabhängiger von den Kassen machen und die Abrechnungsprüfung der Krankenhäuser reformieren soll. Inhaltlich ist der Gesetzestext gegenüber dem Referentenentwurf in Weiten gleich geblieben. Eine wesentliche Änderung gibt es jedoch bei der Zusammensetzung der Verwaltungsräte. Geplant ist nun, dass die Kassen 16 der 23 Vertreter in den Gremien wählen und somit über die Mehrheit der Stimmen verfügen würden.
Eine weitere Änderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf betrifft die neuen Strafabschläge. Dabei geht es um einen Aufschlag auf die Differenz zwischen dem ursprünglich vom Krankenhaus zu hoch berechneten Rechnungsbetrag und dem nach der Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Rechnungsbetrag. Der neue Gesetzentwurf sieht nun vor: Der Aufschlag soll auf maximal 1.500 Euro begrenzt werden. Im ursprünglichen Entwurf gab es noch keine Deckelung.
Weiterhin vorgesehen ist, dass künftig die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen soll. Dazu soll es ab kommendem Jahr eine maximale Prüfquote je Krankenhaus geben. Sie soll den Umfang der Prüfungen begrenzen. Die Prüfquote soll maximal fünf Prozent für ein Krankenhaus betragen, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen bei 60 Prozent oder mehr liegt. Wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 40 und unterhalb von 60 Prozent liegt, soll die Prüfquote bei bis zu zehn Prozent liegen. Wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen weniger als 40 Prozent beträgt, soll die Prüfquote bei bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus liegen. Die geplante Begrenzung der Prüfquoten sei „dringend notwendig“, unterstrich die Deutsche Krankenhausgesellschaft in einer Pressemitteilung.
Besonders wichtig, so die DKG, sei zudem die geplante Streichung der Verrechnungen. Kassen sollen künftig nicht mehr die Rückforderungen, die sie gegenüber Krankenhäusern haben, mit den Vergütungsansprüchen, die Krankenhäuser gegen die Krankenkassen haben, verrechnen dürfen.
Umfassende Aufrechnungen könnten zu „erheblichen Liquiditätsengpässen für Krankenhäuser führen“, heißt es zur Begründung im Gesetzentwurf. Zu solchen Fällen war es beispielsweise rund um die Streitigkeiten zur Abrechnung von Schlaganfallbehandlungen gekommen.
Zu den weiteren zentralen Reformpunkten zählt, dass die MDKs künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr sein sollen. Stattdessen sollen sie als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt werden. Mit der Reform soll auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst werden.