Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Mindestvorgaben zur Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen (PPP-RL) angepasst. Zudem wird der Beginn finanzieller Sanktionen verschoben. Wenn die Mindestvorgaben einrichtungsbezogen im Quartalsdurchschnitt nicht erfüllt werden, führt dies erst ein Jahr später – ab 2024 – zu einem Vergütungswegfall.
Die stations- und monatsbezogene Nachweispflicht wird ab 1. Januar 2023 für drei Jahre generell ausgesetzt. Stattdessen wird erprobt, ob die benötigten Erkenntnisse auch über eine repräsentative Stichprobe gewonnen werden können. Lediglich 5 Prozent der Einrichtungen müssen entsprechend weiterhin monats- und stationsbezogene Nachweise übermitteln, so der G-BA.
Zu einer weiteren Vereinfachung der Dokumentationspflichten soll zudem beitragen, dass bei der Eingruppierung von Patientinnen und Patienten auf die Differenzierung bestimmter Behandlungsbereiche verzichtet wird. Zudem können die sogenannten Regelaufgaben einer Einrichtung, die ab 2024 zu erfassen sind, auf Basis von Routinedaten dokumentiert werden.
Mindestvorgaben gelten ab 1. Januar 2024 erstmals auch für den pflegerischen Nachtdienst. Diese Mindestvorgaben für die Anzahl von Pflegefachpersonen richten sich nach dem Anteil der intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten in einer Einrichtung. Für Einrichtungen der Psychosomatik und Einrichtungen ohne Intensivbetreuung sind daher keine Mindestvorgaben für den pflegerischen Nachtdienst vorgesehen.
Für Stand-alone-Tageskliniken wurden zudem Ausnahmetatbestände festgelegt. Unterschreitet eine Stand-alone-Tagesklinik die Mindestvorgabe in einem Quartal, wirkt sich dies nicht mehr automatisch nachteilig auf die gesamte Einrichtung aus.
Angesichts der notwendigen Weiterentwicklung der Mindestvorgaben verständigte sich der G-BA darauf, die Übergangsregelungen für die Einrichtungen zu verlängern. Erst ab 1. Januar 2026 – und nicht schon ab 1. Januar 2024 – müssen die Einrichtungen 100 Prozent der Mindestpersonalvorgaben erfüllen. In den Jahren 2024 und 2025 liegt die Erfüllungsquote bei 95 Prozent. Angelehnt an die Verlängerung der stufenweisen Einführung greifen auch die finanziellen Folgen bei Nichterfüllung für psychiatrische Einrichtungen erst später.
"Es ist gut, dass der G-BA den Beginn finanzieller Sanktionen nochmals verschoben hat", sagte Thomas Bublitz, Hauptgeschäftsführer des Bundesverand der Privatkliniken (BDPK). Dass Bürokratiebelastungen für die Krankenhäuser reduziert werden sollen, sei ebenfalls ein überfälliges positives Signal. "Die zuletzt mehrfachen Verschiebungen verdeutlichen aber auch, dass die gewünschte Zielsetzung der Richtlinie, die Qualität der Versorgung psychiatrischer und psychosomatischer Patienten zu verbessern, nicht erreicht ist. Die gewonnene Zeit muss jetzt genutzt werden, um die Richtlinie grundsätzlich zu überarbeiten und für psychiatrische und psychosomatische Versorgung praxisnah auszugestalten."
Auch Stefan Günther, Controller der Medizinischen Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz (Medbo), bewertet die nun beschlossenen Änderungen grundsätzlich positiv. Es sei gut, dass der G-BA erkannt hat, dass die stations- und monatsbezogene Nachweisführung in dieser Form unnötig ist und er die Verpflichtung daher temporär aussetzt, sagt Günther im Interview mit BibliomedManager.
Vor der G-BA-Sitzung hatte etwa der BDPK auf weitere Anpassungen des PPP-RL gedrängt. In einer Diskussionsveranstaltung des Verbands hatte auch die Grünen-Politikerin Kirsten Kappert-Gonther diese als starr, zu bürokratisch und zu berufsspezifisch kritisiert. Sie verhindere moderne Behandlungskonzepte wie stationsäquivalente Behandlung und das Hometreatment.