DKG außen vor

GKV und KBV einigen sich auf Hybrid-DRG-Ausbau

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GKV und KBV einigen sich auf Hybrid-DRG-Ausbau
Der Beschluss umfasst rund 100 neue OPS-Kodes. Neu sind unter anderem mehrere kardiologische Eingriffe und perkutan-transluminale Gefäßinterventionen. © Getty Images/ricardoinfante

KBV und GKV haben sich ohne die DKG auf eine Ausweitung des Katalogs für Hybrid-DRG verständigt.

Auf Initiative von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) eine Auswahl an Leistungen beschlossen, die ab 2026 mit einer Hybrid-DRG vergütet werden sollen, berichtet die KBV.

Der Beschluss umfasst rund 100 neue OPS-Kodes. Neu sind unter anderem mehrere kardiologische Eingriffe und perkutan-transluminale Gefäßinterventionen. Bei Leistungen der Hernienchirurgie kommen beispielsweise weitere OPS-Kodes hinzu. Dabei umfasst der Leistungskatalog auch Fälle mit einer Krankenhausverweildauer von bis zu zwei Belegungstagen. Dies ist durch den Ausschuss festgelegt worden, um die für das Jahr 2026 gesetzlich vorgeschriebene Fallzahl in Höhe von einer Million zu erreichen.

DKG warnt vor den Folgen

Die Entscheidung fiel im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss (ergEBA), da sich die KBV, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nicht auf eine Katalogerweiterung einigen konnten. „Es konnte mit der DKG kein Konsens zu den Auswahlkriterien erzielt werden“, so die KBV. Die DKG warnt vor den Folgen dieser Entscheidung, da die strukturellen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt seien: "
Weder liegt eine ganzheitliche Versorgungsplanung von Voruntersuchung über Behandlung bis zur Nachsorge vor, noch wurde eine Vergütungslogik etabliert, die neben Fallpauschalen auch Zusatzentgelte oder andere Elemente zulässt. Zudem fehlt es weiterhin an verbindlichen Qualitäts- und Strukturvorgaben, die über die vertragsärztliche Qualitätssicherung hinausgehen – was gerade im Hinblick auf die Einbeziehung kurzer stationärer Verläufe dringend erforderlich wäre."

Laut Gesetz müssen die drei Vertragsparteien jedes Jahr bis Ende März den Hybrid-DRG-Katalog überprüfen und erweitern. Der Gesetzgeber hat dabei eine harte Anforderung gestellt: 2026 sollen mindestens eine Million Fälle als Hybrid-DRG erfasst werden, die noch vollstationär versorgt werden. Mit dem von KBV und GKV-Spitzenverband vorgelegten werde die vorgegebene Fallzahl erreicht, so der Ärtzeverband.

Katalog wird nochmals geprüft

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Institut des Bewertungsausschusses müssen bis zum 15. Mai Hybrid-DRG zu den ausgewählten OPS-Kodes kalkulieren. Daraufhin haben die Vertragsparteien bis zum 30. Juni Zeit, eine Einigung über die konkrete Vergütung zu erzielen. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird erneut der ergEBA einberufen.

Auf diese Weise soll zum Beispiel verhindert werden, dass wie in vorigen Jahren Leistungen im Katalog enthalten sind, deren Sachkosten, die bei dem Eingriff entstehen, mit der Fallpauschale nicht ausreichend gedeckt sind.

Mit der speziellen sektorengleichen Vergütung nach Paragraf 115f SGB V soll das ambulante Operieren in Deutschland vorangebracht werden. Dabei geht es vor allem um Eingriffe, die im internationalen Vergleich noch zu oft stationär erfolgen, obwohl sie ambulant durchgeführt werden könnten.

Hybrid-DRG-Katalog 2026: Die neuen Leistungsbereiche

Der Beschluss sieht neben dem bereits bekannten Hybrid-DRG-Leistungskatalog ergänzende OPS-Kodes vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Diagnostische und therapeutische Interventionen an den Herzkranzgefäßen
  • Elektrophysiologische Untersuchungen am Herzen inklusive ablativer Maßnahmen
  • Operative Maßnahmen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren
  • Einfache, laparoskopische Cholezystektomie
  • Laparoskopische Appendektomie
  • Hernienchirurgie
  • Perkutan-transluminale Gefäßinterventionen
  • Frakturrepositionen

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