Krankenhausfinanzierung

Selbstverwaltung einigt sich auf Preisliste für Hybrid-DRG

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Die Hybrid-DRG gelten als äußerst komplexes Finanzierungsinstrument. Gestritten wurde um verschiedene Themen wie etwa Sachkosten oder den Umgang mit sogenannten Tagesfällen. © ©Werner Krueper

Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat die Ausweitung des Katalogs der Hybrid-DRG sowie die zugehörige Vergütung beschlossen. Aus bisher 22 Hybrid-Fallpauschalen (DRG) werden ab dem kommenden Jahr 69 Hybrid-DRG.

Für 2026 umfasst der Hybrid-DRG-Katalog 69 Hybrid-DRG mit insgesamt 904 OPS-Kodes. Damit wächst der Katalog extrem deutlich gegenüber dem Vorjahr: 2025 bildeten noch 583 OPS-Kodes und 22 Hybrid-DRG die Grundlage. Der ursprüngliche Starterkatalog des Bundesgesundheitsministerium aus dem Jahr 2024 umfasste lediglich zwölf Hybrid-DRG aus rund 250 OPS-Kodes.

Die Entscheidung für diese Ausweitung der Hybrid-DRG war bereits im Juli gefallen, der Bewertungsausschuss, dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband sowie zwei unparteiische Mitglieder angehören, hat nun die Details geliefert – darunter auch die Entgelte für die Hybrid-DRG.

InEK kann DRG-Katalog finalisieren

Grundlage war eine Bewertung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Mit dieser Entscheidung kann das InEK nun auch den – seit Wochen erwarteten – DRG-Katalog für 2026 finalisieren. Denn dafür muss das Institut die knapp eine Million Hybrid-Fälle aus dem Fallpauschalensystem herausrechnen. Im DRG-Katalog wird dann auch die Preisliste für die Hybrid-DRG publiziert. Derzeit existieren zwei Varianten der Hybrid-Fallpauschalen, die die DKG auf ihrer Webseite zum Download bereitstellt.  

Die Hybrid-DRG gelten als äußerst komplexes Finanzierungsinstrument. Gestritten wurde um verschiedene Themen wie etwa Sachkosten oder den Umgang mit sogenannten Tagesfällen. Ein aus Kliniksicht wichtiger Teil des jetzt erzielten Kompromisses ist, dass Fälle, in denen Zusatzentgelte anfallen, weiterhin stationär abgerechnet werden. Neu ist außerdem, dass Hybrid-DRG nun auch Behandlungen mit bis zu zwei Verweildauertagen umfassen. Die Hybrid-DRG werden unabhängig davon gezahlt, ob der Eingriff ambulanter oder stationärer stattfindet. Fälle die nach Hybrid-DRG abgerechnet werden, sollen in Krankenhäusern aber weiter für die Mindestmengen zählen.

Nächster Schritt: Preise der Hybrid-DRG auf EBM absenken

Hybrid-DRG können ambulant sowohl von Kliniken als auch von niedergelassenen Ärzten erbracht werden. Die Zahl soll von rund 280.000 Fällen in diesem Jahr auf rund 900.000 ehemals vollstationäre Fälle im kommenden Jahr wachsen. Darunter fallen beispielsweise kardiologische Diagnostikleistungen, Appendektomien und Cholezystektomien.

Der GKV-Spitzenverband bezeichnet die Hybrid-DRG-Ausweitung als „notwendigen Schritt“. Im nächsten Schritt müssten die Preise der Hybrid-DRG wie gesetzlich vorgesehen auf den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgesenkt werden.

Autor

 Jens Mau

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