Kaum lag der neue Vorschlag der Regierungskommission zur Krankenhausversorgung auf dem Tisch, haben manche in ihren Kommentaren wieder alles gegeben. Seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung war von „Jägerzäunchen“ die Rede, bei den Krankenkassen von absolutem Abrechnungschaos und zusätzlichen Milliardenausgaben ohne Mehrwert.
Das zeigt zunächst vor allem eines: Von einem für tiefgreifendende Reformen notwendigen Konsens der Beteiligten sind wir so weit entfernt wie je. Dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Selbstverwaltung in der Kommissionsarbeit allenfalls sporadisch anhören, aber sie nicht darin einbinden will, ist ein Ursache dafür.
Betrachtet man den Vorschlag zur Einführung von Tagesbehandlungen aus dem Blickwinkel der Patientinnen und Patienten, weicht die Dramatik schnell. Denn wer wünscht sich nicht, trotz einer notwendigen Krankenhausbehandlung oder -diagnostik am Abend oder am Wochenende in seinem eigenen Bett schlafen zu können, sofern es verantwortbar ist? Und wer will bestreiten, dass die Nähe zum sozialen Umfeld in schwierigen Zeiten und bei der Genesung wichtigen Halt gibt?
Es ist daher folgerichtig, dass Klinikärzte und Patientin oder Patient entscheiden sollen, ob eine Übernachtung im Krankenhaus erforderlich ist oder nicht, ohne dass der Medizinische Dienst das infrage stellen kann.
Richtig ist auch die Einführung des Betreuungszuschlags für mehrstündige Behandlungen in der Notaufnahme. So wird anerkannt, dass sich schwere Erkrankungen eben nicht immer auf den ersten Blick ausschließen lassen, sondern dafür bisweilen mehr Zeit nötig ist.
Für die Krankenhäuser und ihre Teams kommt es natürlich darauf an, wie die Vorgaben ausgestaltet und mit welchen Nachweis- und Prüfungspflichten sie unterlegt werden. Weitere überbordene Bürokratie darf damit nicht in den Klinikalltag Einzug halten. Das würde die mit den neuen Regelungen gewonnene Flexibilität im Sinne der Patientinnen und Patienten konterkarieren.
Sorgsam betrachtet werden muss auch die angedachte zweite Reformstufe. Hier soll für bestimmte Behandlungen eine identische Vergütung per Hybrid-DRG auch in der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt werden. Doch es gibt in der Ausstattung von Arztpraxen und Krankenhäusern unzweifelhaft Unterschiede, beispielsweise mit Blick auf multiprofessionelle Teams und technische Möglichkeiten. Und bestimmte Leistungen können letztlich auf qualitativ hohem Niveau nur mit der Ausstattung eines Krankenhauses in einem tagesstationären Setting erbracht werden.