AOK-Rechtsgutachten

Leistungsgruppen mit Grundrechten der Krankenhausträger vereinbar

  • Krankenhausplanung
Leistungsgruppen mit Grundrechten der Krankenhausträger vereinbar
© djedzura/GettyImages

Die Einführung eines an Leistungsgruppen orientierten Systems zur Krankenhausplanung und die Festlegung von Kriterien, die der Bedarfsermittlung dienen, sind mit den Grundrechten der privaten und gemeinnützigen Krankenhausträger vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten von Winfried Kluth, Lehrstuhl-Inhaber für Öffentliches Recht an der Universität Halle-Wittenberg. Das Gutachten entstand im Auftrag des AOK-Bundesverbandes.

Kluth führt in dem 80-seitigen Papier aus, dass die Einführung von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen der Umsetzung gewichtiger Gemeinwohlbelange dienten und deshalb verhältnismäßig seien. Die Regelungen seien insgesamt mit dem Grundrecht der Unternehmer- und Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, dem Eigentumsgrundrecht aus 14 Abs. 1 Grundgesetz sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Harmonisierende Vorgaben für die Planung zulässig

Der Bund sei gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz für gesetzliche Regelungen zuständig, die die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze betreffen. Diese Kompetenzen könnten auch in den Bereich der Krankenhausplanung hineinwirken. „Harmonisierende Vorgaben“ des Bundes für die Planung seien im Rahmen einer Annexkompetenz zulässig, wenn eine „ausreichende Konkretisierungskompetenz“ der Länder gewahrt werde.

Darüber hinaus stellt das Gutachten eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes „kraft Sachzusammenhangs“ fest. Sie ergebe sich daraus, dass die bundesgesetzlichen Vorgaben in der Qualitätssicherung nicht durch Einzelvorgaben, sondern nur durch die verbindliche Orientierung der Krankenhausplanung an Leistungsbereichen verbessert werden könne. Nur so könnten die auf Leistungsbereiche und nicht auf Versorgungsgebiete bezogenen Qualitätskriterien des G-BA auch auf der Ebene der Krankenhausplanung wirksam in die Steuerung des stationären Angebotes implementiert werden. 

Kluth macht in seinem Gutachten Vorschläge, wie die für die Reform erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie im Sozialgesetzbuch V geschaffen werden können. Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Erstellung von bundeseinheitlichen Vorgaben für eine Markt- und Versorgungsanalyse beauftragt werden, die als Basis für die zukünftige Krankenhausplanung der Länder dienen soll. Die Einführung einer Planung auf Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen kann laut dem Gutachten durch entsprechende Ergänzungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz umgesetzt werden.         

Scheller-Kreinsen: Mindestbetriebsgrößen unabdingbar

Für David Scheller-Kreinsen, Leiter des Referates Stationäre Versorgung im AOK-Bundesverband, sind die Leistungsgruppen der „Dreh- und Angelpunkt“ einer Krankenhausreform. „Wir brauchen eine verbindliche Planungssprache, die auf bundeseinheitlichen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen basiert, damit die Reform gelingen kann. Das Gutachten macht deutlich, dass der Bund die Kompetenz hat, diesen Rahmen zu definieren.“

Nach der Ansicht von Scheller-Kreinsen, könnten die Länder auf Basis bundeseinheitlicher Leistungsbereiche und Leistungsgruppen künftig konkrete Versorgungsaufträge für die Kliniken festlegen. Sie könnten dann auch die Basis für die Entscheidung bilden, welche Kliniken künftig die Fallzahl-unabhängigen Vorhaltepauschalen für bedarfsnotwendige Leistungen erhalten. „Bei der Festlegung der Leistungsgruppen sind unbedingt notwendige Mindestbetriebsgrößen sowie personelle und medizinisch-technische Voraussetzungen zu bestimmen“, fordert Scheller-Kreinsen. 

Das „Rechtsgutachten zu Fragen des Weiterentwicklungsbedarfs der Krankenhausplanung auf der Basis von Leistungsgruppen“ steht hier und ab heute nachmittag auf der Webseite des AOK-Bundesverbands zum Download.

Autor

 Jens Mau

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