Die klagende Gesellschaft vertreibt in Deutschland Hüftprotektoren der Marke „safehip®" eines dänischen Herstellers. Sie dienen dazu, bei einem Sturz das Risiko einer Fraktur der Hüfte und des Oberschenkels zu verringern. Die früher beklagten Spitzenverbände der Krankenkassen, nunmehr abgelöst durch den GKV-Spitzenverband Bund als Funktionsnachfolger, lehnten den Antrag auf Aufnahme der Hüftprotektoren in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV (damals § 128 SGB V, jetzt § 139 SGB V) mit Bescheid…
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Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. April 2009 unter dem Az.: B 3 KR 11/07
Zahlung für Hüftprotektor als Hilfsmittel
Pflege- & Krankenhausrecht

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