Leitsätze:
a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag aufzugliedern.
b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock „Unterkunft und Verpflegung“ ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 08. November 2001 – III ZR 14/01 – NJW 2002, 507, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146).
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