Leitsätze
1. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien die anteilige Zahlung der Zulagen ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt haben, sondern ob für eine solche Regelung ein sachlicher Grund besteht
2. Für den Bereich des TVöD in der vorliegenden Form gilt dies nach Auffassung der Kammer jedoch nicht.
3. Eine anteilige (Wechsel-)Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte nach §§ 8 Abs. 5 und 6, 24 Abs. 2 TVöD verstößt somit gegen das Benachteiligungsverbot…

Anteilige (Wechsel-)Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte nach §§ 8 Abs. 5 und 6, 24 Abs. 2 TVöD verstößt gegen § 4 TzBfG
Pflege- & Krankenhausrecht

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