– Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 31.01.2006 – Az.: 8 LA 232/05 –

Dürfen nur Podologen medizinische Fußpflege ausführen?

  • Recht
  • 01.01.2007

Pflege- & Krankenhausrecht

Ausgabe 1/2007

Vorbemerkung
Das Podologengesetz gilt seit dem 1. Januar 2002. Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, benötigt seitdem eine staatliche Erlaubnis. Unter welchen Voraussetzungen diese staatliche Erlaubnis erteilt wird, regelt das Podologengesetz. Es geht also um eine entsprechende Ausbildung in der medizinischen Fußpflege und das Bestehen einer staatlichen Prüfung. Es gibt auch „gleichwertige“ Ausbildungen, die die Berechtigung des Führens der Berufsbezeichnung…

Autor

Ausgabe online durchblättern

Die vollständige Ansicht steht nur unseren registrierten Usern zur Verfügung. Werden Sie auch Abonnent.

Login

Ähnliche Artikel

f&w führen und wirtschaften im Krankenhaus

Die Fachzeitschrift für das Management im Krankenhaus

Erscheinungsweise: monatlich

Zeitschriftencover

Empfehlung der Redaktion

Entgeltverhandlungen 2018: Was Krankenhäuser jetzt wissen müssenm

Kontakt zum Kundenservice

Rufen Sie an: 0 56 61 / 73 44-0
Mo - Fr 08:00 bis 17:00 Uhr

Senden Sie uns eine E-Mail:
info@bibliomedmanager.de

Häufige Fragen und Antworten finden Sie im Hilfe-Bereich