Früher war es einfach: Das Krankenhaus ist für die stationäre, der niedergelassene Vertragsarzt für die ambulante Versorgung des Patienten zuständig. Wurde die Leistung im Krankenhaus erbracht, lag eine Krankenhausleistung vor. Erfolgte die Behandlung dagegen in der Praxis des Arztes, handelte es sich um eine ambulante Leistung. Krankenhausleistungen wurden von der Krankenkasse vergütet, ambulante Leistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
In aller Kürze
Wird ein Patient in einem…