Leitsätze
1. Ein Entgelt für Wahlleistungen ist dann unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV, wenn zwischen dem objektiven Wert der Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis ein Missverhältnis besteht. Ein auffälliges Missverhältnis wie bei § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich.
2. Die Angemessenheit des für die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmerzuschlag) verlangten Entgelts beurteilt sich maßgeblich nach Ausstattung, Lage und Größe des…
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– BGH, Urteil vom 4. August 2000 – III ZR 158/99 –
Angemessenheit von Einzel- und Zweibettzimmerzuschlägen
Pflege- & Krankenhausrecht

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