Arbeitsrecht
Betriebsrat darf mitbestimmen über Nutzung von Aufnahmen zur Abstandsüberwachung
Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG teilweise stattgegeben. Die Übermittlung der Daten ins Ausland widerspricht der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras.(1)