Liest man § 1 unseres Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), wird einem richtig warm ums Herz. Dort stehen als Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und gleichermaßen eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung. Das Ziel sind leistungsfähige, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser. Bei der Durchführung des Gesetzes sei die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten. Nach Maßgabe des…
Editorial
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