DPR zum Pflexit

Negative Effekte ausschließen

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  • 01.03.2019

f&w

Ausgabe 3/2019

Seite 212

Franz Wagner

Aus Sicht des Deutschen Pflegerats (DPR) hat die Politik mit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System den richtigen Weg beschritten. Verbunden werden muss dieser jedoch zwingend mit der Entwicklung eines Pflegepersonalbemessungsinstruments.

Wie eine solche Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aussehen kann, dazu ist der Deutsche Pflegerat beratend in die Verhandlungen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband eingebunden. Ziel dieser Verhandlungen war, bis zum 28. Januar 2019 eine „bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten“ festzulegen. Die Frist konnte nicht gehalten werden. Zu groß waren die Unterschiede der Verhandlungspartner zu diesem Thema. Dass die Pflegepersonalkosten mit dem Ziel einer neuen, von den Fallpauschalen unabhängigen, krankenhaus-individuellen Vergütung der Pflegepersonalkosten über tagesbezogene Entgelte aus dem DRG-System herausgerechnet werden, ist aus Sicht des Deutschen Pflegerats zweifelsohne die richtige Entscheidung. Politisch wurde wegweisend für die Profession Pflege gehandelt. Spannend bleiben die Fragen nach dem „Wie“.

Das „Wie“ ist entscheidend

Die Basis der Berechnungen wird dabei aller Voraussicht nach ein Konzept des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sein. Von dort wird eine Kalkulation des Fallpauschalenkatalogs auf Vollkostenbasis unter Einbeziehung der Pflegepersonalkosten favorisiert. Neu wäre, dass die Pflegepersonalkosten dann mithilfe einer Kalkulationsmatrix im Nachhinein herausgerechnet werden sollen. Hierüber hat bereits das f&w-Internetportal BibliomedManager berichtet. Wenn die Pflegepersonalkosten aber wie vom Gesetzgeber intendiert, zukünftig unabhängig von Fallpauschalen über eine neue Pflegepersonalkostenvergütung finanziert werden sollen, dann muss der Pflegekostenanteil vor der Kalkulation der DRG-Fallpauschalen ausgegliedert werden und das Pflegebudget darf nicht auf Grundlage des Pflegepersonalkostenanteils der DRG-Fallpauschalen festgelegt werden.

Fakt ist bei all den derzeit laufenden Diskussionen, dass die Folgewirkungen der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten überhaupt noch nicht abzuschätzen sind. Wird es beispielsweise dazu kommen, dass DRG mit sehr hohen pflegerischen Kostenanteilen, wie die geriatrischen DRG, nicht mehr als eigenständige Fallgruppen abgebildet werden? Die große Herausforderung liegt daher auch in der Klärung der Frage, welche der derzeit noch nicht bekannten Zusatzeffekte die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den DRG auslösen wird.

Zudem sehen sich die Pflegenden in den Krankenhäusern durch die komplexen Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PPSG) mit einer Vielzahl an detaillierten Regelungen wie den PPUG und deren kleinteiliger Dokumentation konfrontiert. Die Nachweispflichten erfordern ein sehr detailliertes Kontrollinstrument, das zugleich vor dem Hintergrund der Belastung in den Häusern jedoch nicht zusätzliche Bürokratie- und Dokumentationsaufwände auslösen sollte. Vorausgesetzt, man will eine positive Wirkung erzielen.

Benötigt wird dagegen unabdingbar ein Pflegepersonalbemessungsinstrument! Auch hier hat der Deutsche Pflegerat bereits konzeptionelle Vorarbeiten geleistet. Ziel ist es, pflegebedarfsbezogen die Funktion der Pflegepersonalregelung PPR) weiterzuentwickeln („PPR 2.0“) und damit die Unterschiede der pflegerischen Versorgung aufzuzeigen.

Tariflohn bei Leasingkosten berücksichtigen

Im Rahmen der Entwicklung der neuen Pflegepersonalvergütung ist zwingend darauf zu achten, die Pflege von unnötigem Dokumentationsaufwand zu entlasten. Die Streichung der Pflegekomplexmaßnahmen-Scores wäre ein wichtiger Schritt, um dieses Ziel zu erreichen. Der Deutsche Pflegerat befürchtet Ausweichreaktionen der Krankenhäuser. Es besteht darüber die Gefahr, dass die arbeitsteilige Leistungserbringung eine Rückentwicklung erfährt, wenn pflegerische Leistungen vollumfänglich refinanziert werden. Warum sollte man zukünftig weiterhin in pflegerische Unterstützungsprozesse investieren, wenn die Finanzierung für diese Prozesse nur anteilig gegeben ist? Kommen dadurch wieder mehr pflegeferne Tätigkeiten auf die Pflegenden in den Krankenhäusern zu und wenn ja, was bedeutet das für diese konkret?

Die vollständige Refinanzierung von pflegerischen Leistungen im Krankenhausbereich wird zudem eine ungeahnte Sogwirkung auf dem leergefegten Arbeitsmarkt entfalten, was zu einer weiteren Verschlechterung in der stationären, ambulanten und rehabilitativen Pflege führen kann. Konkrete Hinweise darauf gibt es bereits.

Problematisch ist es, wenn Personal-Leasingkosten vollumfänglich refinanziert werden sollen. Bei der Erstattung der Leasingkosten muss darauf geachtet werden, dass nur die Kosten in Anlehnung an den Tariflohn erstattet werden sollten und etwaige Restsummen durch die Krankenhäuser selber. Dies dürfte positive Aus- wirkungen auf die Personalbindung in den Häusern haben. Andernfalls drohen hier wieder unerwünschte Verlagerungseffekte.

Mit dem sogenannten „Pflexit“, der Ausgliederung der Personalkosten der Pflege aus dem DRG-System verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Personalsituation in den Krankenhäusern zu verbessern. Dieses Ziel ist gut und richtig. Jedoch droht dieses Ziel in der Umsetzung, in der Praxis „zerrieben“ zu werden. Vor dem Hintergrund der komplexen Herausforderungen muss daher die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten dringend und zwingend mit der Entwicklung eines Pflegepersonalbemessungsinstruments verknüpft werden. Nur so kann die notwendige Verbesserung der Situation der Pflege in den Krankenhäusern gelingen.

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