Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat im vergangenen Jahr die Kündigungsschutzklage eines Honorararztes gegen einen Krankenhausträger abgewiesen. Denn, ebenso wie das Arbeitsgericht in erster Instanz, es hat dem Arzt die für das Kündigungsschutzgesetz erforderliche Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen. Demnach sind Honorarärzte keine abhängig Beschäftigten.
Die Urteile über die rechtliche Einordnung von Honorarärzten im Krankenhaus reißen nicht ab. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf…