Bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung werden häufig Behandlungsmethoden eingesetzt, die wissenschaftlich noch nicht ausreichend evaluiert sind und nicht ausdrücklich vom Gemeinsamen Bundesausschuss genehmigt wurden. Der 1. Senat des BSG hat nun eine weitere Voraussetzung des Leistungsanspruches des Krankenhauses betont, nämlich ob der Patient ausreichend aufgeklärt wurde.
Im klagenden Krankenhaus wurde ein bei der Beklagten versicherter Patient wegen eines Mantelzelllymphoms im höchsten…