Krankenhausplanung

Mit einseitigen Entscheidungen steigt das Risiko von Klagen

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  • Szene
  • 05.12.2024

f&w

Ausgabe 12/2024

Seite 1072

Prof. Dr. Thomas Vollmöller ist Rechtsanwalt bei Seufert Rechtsanwälte in München.

Wenn die Krankenhausreform umgesetzt wird, dann müssen die Länder ihre Leistungsgruppenzuteilung gut begründen. Ansonsten drohen schnell Klagen von betroffenen Krankenhäusern, warnt Rechtsanwalt Thomas Vollmöller.

Krankenhausplanung galt lange als zahnloser Tiger. Würde sich das mit der Reform ändern?

Die bisherige Krankenhausplanung war ein zahnloser Tiger, weil der politische Wille fehlte, stärker am Bedarf zu planen und höhere Qualitätsanforderungen durchzusetzen. Mit der Krankenhausreform würden die Länder verpflichtet, die nunmehr bundesrechtlich vorgegebenen Qualitätskriterien auch durchzusetzen. Insoweit wird die Krankenhausplanung strenger. Ferner ändert sich die Planungstiefe. In vielen Bundesländern wurden Subdisziplinen, wie zum Beispiel die Kardiologie, bislang nicht eigenständig geplant. Zukünftig wird der Bund die Leistungsgruppen und damit auch die Planungstiefe vorgeben. Ob auch bei Vorliegen der Qualitätsvoraussetzungen Standortkonzentrierungen erfolgen, hängt hingegen weiter vom Willen der Krankenhausplanung ab.

Rechnen Sie nach der Zuteilung von Leistungsgruppen durch die Länder mit einer Klagewelle der betroffenen Kliniken?

Klagen wird es vor allem dann geben, wenn Leistungsgruppen trotz Erfüllung der Qualitätskriterien nicht zugesprochen werden, es also um Fragen der Bedarfsgerechtigkeit geht. Der Wegfall ganzer Leistungsbereiche wie der Endoprothetik kann die Existenz von Kliniken infrage stellen. Dann wird sicherlich geklagt. Ob eine „Klagewelle“ droht, hängt davon ab, wie die neue Krankenhausplanung konkret umgesetzt wird. Je mehr Entscheidungen gegen den Widerstand der Krankenhausträger „durchgeboxt“ werden, desto mehr Klagen wird es geben.

Wie aussichtsreich sind solche Klagen aus Ihrer Sicht?

Klagen haben vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Krankenhäusern ermessensfehlerhaft sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einzelne Auswahlgesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt werden. Ferner wäre eine schematische Krankenhausplanung, die generell größeren Krankenhäusern Vorrang einräumt oder dazu führt, dass Neubewerber keine Marktzugangschance haben, nicht mit den Grundrechten vereinbar. Schließlich stellt sich nach wie vor die Grundsatzfrage, ob der Bund seine Gesetzgebungskompetenzen überschritten hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Frage vom Bundesverfassungsgericht entschieden wird.

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