Kooperationen zwischen Organisationen bieten vielfältige Chancen – bringen jedoch auch rechtliche Herausforderungen mit sich. Bevor konkrete Gestaltungsformen gewählt werden, müssen Rollen, Ziele und Erwartungen der Partner klar definiert sein. Erst dann lassen sich geeignete rechtliche Strukturen entwickeln – vom einfachen Leistungsaustausch bis hin zur Fusion.
Die rechtliche Ausgestaltung einer Kooperation hängt maßgeblich davon ab, wie die Zusammenarbeit strukturiert ist und welche Ziele verfolgt werden. Dabei lassen sich verschiedene Modelle unterscheiden, die jeweils unterschiedliche Anforderungen und Konsequenzen mit sich bringen. Zu unterscheiden sind
- Leistungsaustausch: Kooperationen im Rahmen eines reinen Leistungsaustauschs,
- Koordination und Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Zusammenschlüsse zur Koordination oder auch zur Erfüllung von Aufgaben,
- Ausgliederung von Teilbereichen: Gründungen von Gesellschaften, die Teilbereiche der Gesellschafter übernehmen,
- Fusionen: Zusammenschluss von Trägern zur vollständigen Übernahme der Trägerfunktion in einer gemeinsamen Gesellschaft.
Gestaltungsformen der Zusammenarbeit
Im Einzelnen unterscheiden sich die Modelle hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur, ihrer Bindungswirkung und der organisatorischen Tiefe der Zusammenarbeit.
Leistungsaustausch
In Fällen von Kooperationen im Rahmen eines reinen Leistungsaustauschs stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage, ob eine Kooperation im eigentlichen Sinne vorliegt. Denn in solchen Kooperationen nehmen die Partner Aufgaben nicht gemeinsam wahr, vielmehr erbringt ein Partner Leistungen an den anderen.
Erfolgt eine Zusammenarbeit im Rahmen eines reinen Leistungsaustauschs, so sind die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen möglichst konkret zu umschreiben. Das umfasst unter anderem den Leistungszeitpunkt, Sorgfaltspflichten und die Regelung der Vertragskündigung einschließlich der Kündigungsfolgen.
Darunter fallen nicht nur Leistungen im tertiären Bereich, wie Reinigung, Wäscherei und IT-Dienstleistungen, sondern auch Vereinbarungen etwa zwischen Kliniken über die Zusammenarbeit bei der Abstimmung von Leistungsangeboten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Klinikträger im Rahmen der Spezialisierung ein Leistungsangebot aufgibt und im Gegenzug der andere auf ein anderes Leistungsangebot verzichtet. Dann steht die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich im Vordergrund, etwa im Zusammenhang mit der Erbringung von Konsiliarleistungen. Im weitesten Sinne lassen sich Chefarztverträge ebenfalls unter diese Kooperationsform einordnen.
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