Notfallversorgung

G-BA klagt gegen BMG

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G-BA klagt gegen BMG
Josef Hecken © Rosa Reibke/G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klagt gegen das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Letzeres hatte als Aufsichtsbehörde den Richtlinien-Beschluss zur Ersteinschätzung in der stationären Notfallversorgung kritisiert und als rechtwidrig einkassiert. Dagegen will der G-BA nun vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Klage anstreben. Die umstrittene Richtlinie zur Ersteinschätzung in der ambulanten Notfallversorgung war gegen die Stimmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) beschlossen worden. Sie regelt qualitative, personelle sowie organisatorische Details für ein neues Verfahren im Umgang mit Hilfesuchenden in Notaufnahmen von Krankenhäusern. 

G-BA-Chef Josef Hecken nennt vier Gründe für die angestrebte Klage: "Erstens legt das BMG die Vorgaben zum Auftrag an den G-BA, ein Ersteinschätzungsverfahren bei Notfällen zu regeln, fehlerhaft aus. Zweitens übt das BMG seinen aufsichtsrechtlichen Ermessensspielraum nicht oder fehlerhaft aus. Drittens sieht das BMG den G-BA fälschlicherweise in der Pflicht, Vergütungsfragen bei Krankenhausleistungen zu regeln. Für Vergütungsfragen ist aber nicht der G-BA verantwortlich, sondern andere Teile der Selbstverwaltung. Und viertens überschreitet das BMG seine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen. Das BMG geht aus meiner Sicht weit über eine rechtliche Prüfung hinaus, wenn die fachlichen Lösungen des G-BA durch eigene fachliche Erwägungen und Beurteilungen ersetzt werden sollen." 

Für die Behauptung der Rechtsaufsicht, die Regelungen der G-BA-Richtlinie würden die Patientensicherheit gefährden, gebe es keinen inhaltlichen Bezug, so Hecken. Das stufenweise Vorgehen, das in der Richtlinie für die Umsetzung des Ersteinschätzungsverfahrens vorgesehen ist, setze auf der derzeitigen Praxis in Krankenhäusern auf. Rechtlich nicht haltbar ist für Hecken auch die Kritik des BMG, Hilfesuchende, die mit einem Rettungswagen zur Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht werden, seien vom Regelungsauftrag an den G-BA nicht umfasst. "Der Rettungsdienst ist keine Behandlungsebene, sondern lediglich ein Instrument, um Patientinnen und Patienten zur ärztlichen Behandlung zu bringen. Wenn 50 Prozent der Patientinnen und Patienten, die mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme kommen, diese wieder zu Fuß und ohne lebensbedrohliche Symptome verlassen können, wird klar, dass auch hier eine standardisierte und strukturierte fachliche Sicht geboten ist", so Hecken.

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