Kommunen sollen künftig mehr Spielräume in der Gesundheitsversorgung erhalten. Mit dem Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) bringt Minister Karl Lauterbach Gesundheitskioske und Gesundheitsregionen auf den Weg. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Gesundheitskioske
Kommunen und gesetzliche Krankenversicherung sollen in besonders benachteiligten Regionen und Stadtteilen unter Beteiligung der privaten Krankenversicherung Gesundheitskioske errichten können. Das Initiativrecht soll bei den Städten und Gemeinden liegen. Ziel ist es, die Gesundheitskompetenz von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf zu erhöhen. Die Leitung der Gesundheitskioske sollen Pflegefachkräfte übernehmen, perspektivisch insbesondere solche mit Heilkundekompetenz im Sinne von Community Health Nurses. Den Plänen des BMG zufolge sollen die Kommunen 20 Prozent der Gesamtkosten tragen. Zudem soll auch die Gründung medizinischer Versorgungszentren (MVZ) durch Kommunen erleichtert werden.
Gesundheitsregionen
Kommunen sollen leichter die bereits jetzt bestehenden Gesundheitsregionen bilden können und erhalten dafür ein Initiativrecht. Voraussetzung ist, dass sie sich zu 50 Prozent an den Investitions- und Betriebskosten des Managements beteiligen. Angedacht ist eine „alternative Organisation der Regelversorgung ohne Einschreibepflicht der Versicherten und mit Beibehaltung der freien Arzt- und Leistungserbringerwahl“. Gewachsene Strukturen sollen dabei berücksichtigt und, wenn möglich, alle in der Region in der Gesundheitsversorgung Tätigen mit einbezogen werden. Als mögliche Beispiele nennt der Entwurf Shuttle-Services für Patienten in unterversorgten Regionen, aber auch mehr telemedizinische und präventive Angebote.
Primärversorgungszentren
In kassenärztlichen Planungsbereichen mit Versorgungsproblemen soll im hausärztlichen Bereich die Möglichkeit geschaffen werden, Primärversorgungszentren zu errichten, die insbesondere den besonderen medizinischen Bedürfnissen älterer und multimorbider Patientinnen und Patienten Rechnung tragen. Sie sollen von zugelassenen Ärzten, Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren gegründet werden dürfen.
Pflege im G-BA
Bislang hat die Profession Pflege im G-BA lediglich ein allgemeines Beteiligungsrecht bei den Richtlinien und Beschlüssen über die Qualitätssicherung und ein Stellungnahmerecht, wenn es um die Übertragung von Heilkunde auf Pflegefachpersonen geht. Das Antrags- und Mitberatungsrecht der Pflegeberufsverbände soll neben der Qualitätssicherung künftig auch weitere Aufgabenbereiche des G-BA umfassen, die die Berufsausübung der Pflegeberufe betreffen. Zudem will das BMG Entscheidungen des G-BA generell beschleunigen.