Antwort des Rechtsexperten:
Wenngleich Prophylaxemaßnahmen, z. B. Dekubitusprophylaxemaßnahmen, eine ureigenste pflegerische Kernkompetenz darstellen und bei der Abgrenzung von Pflege- und Krankenversicherung als Pflegeleistung angesehen werden, wird im Medizinhaftpflichtprozess die Prophylaxe, insbesondere die Dekubitusprophylaxe, als medizinische Behandlung gewürdigt. Pflegefehler in der Dekubitusprophylaxe werden also unter dem Gesichtspunkt des medizinischen Behandlungsfehlers beurteilt.…