Problemstellung
Eine der wichtigsten Begrifflichkeiten im SGB V für die Beurteilung der Frage, welche Leistungen Krankenhäuser zulässigerweise erbringen dürfen, ist der „Versorgungsauftrag“. Nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V ist „das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet“. Was ein „zugelassenes Krankenhaus“ ist, bestimmt § 108 SGB V. Bei Plankrankenhäusern gilt nach § 108 Nr. 2 SGB V die Aufnahme in den Krankenhausplan…