Derzeit kursiert ein erster Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Gesetz zur Krankenhausreform, das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) heißen soll. Auf 37 Seiten ist dort zu lesen, wie die geplante Krankenhausreform aussehen könnte. Die Kernfragen – wie die Leistungsgruppen und das Vorhaltebudget im Detail operationalisiert werden – sind aber nicht abschließend geklärt.
Level-1i-Kliniken
Zu den ambulant-stationären Versorgungseinrichtungen (Level-1i-Kliniken), deren Ausgestaltung in den gemeinsamen Eckpunkten bisher nur vage beschrieben wurde, gibt es erste Regelungsansätze. In diesen Versorgungseinheiten soll ambulantes Operieren (nach § 115 b), belegärztliche Leistungen, Übergangspflege (nach § 39 e), Kurzzeitpflege (nach § 39 c und nach § 42 des Elften Buches) sowie Tages und Nachtpflege erbracht werden dürfen. Außerdem soll medizinisch-pflegerische Versorgung abgerechnet werden dürfen – dafür will der Gesetzgeber einen eigenen Paragrafen schaffen, den § 115 h. Die Häuser sollen auch stationäre Leistungen der Leistungsgruppen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Geriatrie "sowie weiterer Leistungsgruppen" erbringen dürfen. Nähres dazu sollen die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) vereinbaren, ebenso wie die Klärung, welche Voraussetzungen die Kliniken dafür erfüllen müssen. Diese Vereinbarungen müssen alle zwei Jahre aktualisiert werden.
Pflegerische Leistungen nach § 115 h
Medizinisch-pflegerische Leistungen nach § 115 h sollen Patienten erhalten, für die eine "ambulante ärztliche Behandlung auf Grund ihrer individuellen Verfassung, der persönlichen Lebenssituation" nicht ausreichend ist, "weil neben dem medizinischen Behandlungsanlass ein besonderer pflegerischer Bedarf besteht". Die ärztlichen Leistungen können auch Vertragsärzte erbringen. Die pflegerische Versorgung muss durch Ärzte angeordnet werden. DKG und GKV-SV sollen Patientenklientel und Mindestvoraussetzungen für die Behandlung sowie Vorgaben für Kooperationsvereinbarungen festlegen.
Wer wird Level 1i-Klinik?
Laut Eckpunktepapier sollen das vor allem Kliniken, die im Krankenhausplan stehen, werden. Als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung könne aber auch ein Krankenhaus bestimmt werden, das erstmalig in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Letzteres stand auch schon im Eckpunktepapier. Außerdem sollen laut aktuellem Entwurf die für Krankenhausplanung zuständige Behörde mit den Landesverbänden der Krankenkassen aus dem Kreis der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser diejenigen bestimmen, die über ihren stationären Versorgungsauftrag hinaus sektorenübergreifende Leistungen erbringen können und als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung betrieben werden sollen.
Qualitätskriterien für Leistungsgruppen
Für die Leistungsgruppen, die für die stationäre Behandlung Voraussetzung sind, sollen bundeseinheitliche Kriterien gelten. Für jede Leistungsgruppe sind Qualitätskriterien in vier Bereichen festzulegen: Erbringung verwandter Leistungsgruppen, jeweils mit der Angabe, ob die Leistungsgruppe am Standort oder auch in Kooperation erbracht werden kann (1), sachliche Ausstattung (2), personelle Ausstattung (3) sowie sonstige Struktur- und Prozesskriterien (4). Das BMG wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats die Qualitätskriterien festzulegen und weiterzuentwickeln. Zum Auftrag gehören Regelungen zur Einhaltung der Qualitätskriterien und Regelungen, für welche Leistungsgruppen in Einzelfällen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von den Qualitätskriterien abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist. Das BMG richtet dafür einen Ausschuss ein, der von Bund und Ländern geleitet wird. Zudem beauftragt der Ausschuss das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (Inek) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bfarm) mit Unterstützungsleistungen. So ähnlich steht das auch in den Eckpunkten.
Im Entwurf ist das Prüfszenario durch den Medizinischen Dienst detailliert beschrieben. Die Hoffnung der Kliniken, dass hier eine spürbare Entlastung stattfindet, wird durch den Entwurf allerdings nicht genährt.
Vorhaltevergütung
Für die Berechnung der Vorhaltevergütung ist das Inek zuständig – 2027 soll diese neue Finanzierungssäule erstmals wirksam werden. Sie wird dann 60 Prozent der Vergütung (inklusive 20 Prozent Pflegebudget) ausmachen. Davor sind die Berechnungen budgetneutral. Bis 2029 ist eine Konvergenzphase geplant, ab 2029 soll es bundeseinheitliche Definitionen geben. Im Entwurf heißt es: "Der Anteil ergibt sich, indem die Fallzahl des Krankenhausstandorts mit seiner durchschnittlichen Fallschwere (Casemixindex) in der jeweiligen ihm nach § 6a zugewiesenen Leistungsgruppe multipliziert und das Produkt durch die über alle Krankenhausstandorte dieses Landes in dieser Leistungsgruppe addierten Produkte geteilt wird. Sofern einem Krankenhausstandort mit Wirkung ab dem Folgejahr eine Leistungsgruppe neu zugewiesen wird, ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den Anteil des Krankenhausstandorts an der Vorhaltevergütung in dieser Leistungsgruppe durch Multiplikation der dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 mitgeteilten Fallzahl, mit dem Casemixindex in der Leistungsgruppe im jeweiligen Land."
Zuschläge
Zuschläge für Koordinationsausgaben und spezielle Abteilungen wie Stroke Units oder Traumatologie sollen kommen, die Höhe ist im Entwurf nicht genannt. Für die Pädiatrie und Geburtshilfe existieren bereits Zuschläge in Höhe von insgesamt 408 Millionen Euro pro Jahr – die sollen bestehen bleiben.
Die Arbeitsgruppen mit Bund- sowie Ländervertretern wollen sich Anfang Oktober zusammensetzen und einen finalen Entwurf formulieren. Die Länder haben dann noch sechs Wochen Zeit, darauf zu reagieren. Mit einem abgestimmten Entwurf ist nicht vor November zu rechnen.