KHVVG

Krankenhausreform mit vielen Unbekannten

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  • 26.11.2024

f&w

Ausgabe 12/2024

Seite 1098

Reinhard Schaffert

Nachdem der Bundesrat das KHVVG nicht in den Vermittlungsausschuss überwiesen hat, tritt es nun ohne weitere Änderungen zum 1. Januar in Kraft. Jetzt werden die Länder und Krankenhäuser wohl mit den neuen Regeln leben müssen und das Gesetz vor Ort umsetzen. Vermutlich wird es weder der Untergang der Krankenhausversorgung noch die große Revolution und Rettung Tausender von Leben werden.

Es gibt aus Krankenhaussicht einige wesentliche Aspekte: die gesetzliche Festlegung der Zahlungsfrist sowie die Anwendung der Tarifrate rückwirkend ab 2024 und des vollen Orientierungswertes ab 2025 auf die Landesbasisfallwerte. Die Zahlungsfrist gibt Sicherheit und verhindert in den ersten Januarwochen Liquiditätsausfälle durch längere Zahlungsfristen in den Landesverträgen. Die Tarifrate bedeutet etwas mehr Geld für die Krankenhäuser und kann die ein oder andere einschneidende Sparmaßnahme angesichts der zu erwartenden Tariferhöhungen 2025 abmildern. Es sollte jedoch nicht zu viel Hoffnung in sie gesetzt werden, denn ihre Auswirkungen auf die Landesbasisfallwerte sind eher gering. Weiterhin nicht finanziert sind die inflationsbedingten Kostensprünge aus den Jahren 2022 und 2023, während die aktuelle Inflation und der Orientierungswert 2025 niedrig und damit finanziell wirkungslos sind. Die Krankenhausversorgung bleibt deshalb strukturell unterfinanziert.

Daran ändert auch die Vorhaltevergütung als Kern des KHVVG nichts. Es handelt sich lediglich um eine Umverteilung mit hochkomplexer Berechnung und Zuweisung. Niemand kann heute sagen, welche Klinik nach der Reform mehr oder weniger Geld bekommt, dafür steigt der Bürokratieaufwand erheblich. Und ob der Transformationsfonds tatsächlich wie geplant kommt, ist fraglich – die GKV hätte gute Gründe, dagegen zu klagen.

Mit den Rechtsverordnungen zur endgültigen Definition der Leistungsgruppen und zu den Mindestvorhaltezahlen fehlen noch wesentliche Grundlagen. Ob sie angesichts der Regierungskrise und der Zustimmungspflicht des Bundesrates rechtzeitig kommen, ist fraglich. Ebenso ist offen, wie eine neue Regierung mit dem Gesetz umgehen wird und ob sie noch Nachbesserungen vornimmt.

Keine Planungssicherheit für die Krankenhäuser

Und schließlich müssen die Länder die Leistungsgruppen den jeweiligen Krankenhäusern zuweisen oder Leistungen entziehen. Dabei können sie großzügig sein (wer kann, der darf) oder Konzentration wollen. Frühestens Ende nächsten Jahres wissen die Krankenhäuser (und deren zu versorgende Bevölkerung), welche Leistungsgruppen sie zugewiesen bekommen und mit welchem Vorhaltebudget vielleicht zu rechnen ist. Bereits ein Jahr später, ab 2027, entfalten die Vorhaltebudgets Wirkung, die angesichts einer kurzen Konvergenzphase von nur zwei Jahren spürbar sein wird. Planungssicherheit für die Krankenhäuser und die Krankenhausversorgung bietet dieser Zeitplan nicht, weder wirtschaftlich noch hinsichtlich der Versorgung.

Mit den heute verfügbaren Analysetools – einschließlich des vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Ländern zur Verfügung gestellten – kann man spielen, doch neben allen genannten Voraussetzungen zur Planungssicherheit fehlt ihnen der nachvollziehbare Grouper-Algorithmus, sodass niemand die Daten evaluieren kann. Grundsätzlich spiegelt die Zuordnung der Fälle zu einer Leistungsgruppe nicht das tatsächliche Leistungsgeschehen wider, da bei Fällen mit mehreren relevanten Leistungen in einem Krankenhaus nur eine Leistungsgruppe zum Zuge kommt.

Vor allem wird die Realität trotz aller Analysen anders aussehen, weil sich Menschen – weder Personal noch Patientinnen und Patienten – nicht so einfach planen lassen und die Kapazitäten der umliegenden Kliniken beim Wegfall von Leistungen eines anderen Krankenhauses der Region gar nicht so schnell vorhanden sind.

Das Fazit ist: Die Krankenhausreform tritt in Kraft, die Zukunft der Krankenhausversorgung bleibt ungewiss.

Autor

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