Regelungen zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind verfassungsrechtlich zulässig und aus Gründen der Patientensicherheit und der Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse auch sinnvoll.
Regelungen zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind verfassungsrechtlich zulässig und aus Gründen der Patientensicherheit und der Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse auch sinnvoll.
Im Teil 3 werden die besonderen Anforderungen nach § 5 und der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nach § 6 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) dargestellt.
Krankenhäuser setzen im Zuge der immer aufwendigeren Patientenversorgung verstärkt auf eine arbeitsökonomische Leistungserbringung, um Ärzten die Möglichkeit zu geben, sich auf ihre Kernkompetenzen zu fokussieren. Entgegen dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung rechnen nicht selten Ärzte die…
Die Rückforderung vermeintlich zu Unrecht gezahlter Aufwandspauschalen durch die Krankenkassen beschäftigt die Sozialgerichtsbarkeit nunmehr seit einigen Jahren. Obwohl das Bundessozialgericht erst in einer Urteilsserie am 25. Oktober 2016 sein mit Urteil vom 1. Juli 2014 „erfundenes“ Institut der…